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Nordrhein-Westfälisches Landesjagdgesetz
(LJagdG NW)


In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. 12. 1994
(GV. NW. 1995 S. 2 / SGV. NW. 792)

§ 1 Ablieferungspflicht von Kennzeichen
§ 2 Tierarten
§ 3 Abrundung der Jagdbezirke
§ 4 Befriedete Bezirke
§ 5 Eigenjagdgesetze
§ 6 Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
§ 7 Jagdgenossenschaft
§ 8 Hegegemeinschaften
§ 9 Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirks
§ 10 Jagdpachtfähigkeit
§ 11 Mehrzahl von Jagdpächtern
§ 12 Jagderlaubnis
§ 13 Eintragungen im Jagdschein
§ 14 Anzeige von Jagdpachtverträgen
§ 15 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen
§ 16 Tod des Jagdpächters
§ 17 Jagdschein, Jägerprüfung
§ 17a Gesellschaftsjagd
§ 18 Gemeinschaftshaftpflichtversicherung
§ 19 Sachliche Verbote
§ 20 Örtliche Verbote
§ 21 Jagdgatter
§ 22 Abschussregelung
§ 23 Abschussverbot
§ 24 Jagd- und Schonzeiten
§ 25 Inhalt des Jagdschutzes
§ 26 Jagdschutzberechtigte
§ 27 Jägernotweg
§ 28 Jagdeinrichtungen
§ 29 Wildfolge
§ 30 Jagdhunde
§ 31 Aussetzen von Wild
§ 32 Schadensersatzpflicht
§ 33 Schutzvorrichtungen
§ 34 Anmeldung von Wild- und Jagdschäden
§ 35 Vorverfahren
§ 36 Wildschadenschätzer
§ 37 Termin am Schadensort
§ 38 Gütliche Einigung
§ 39 Schadensfeststellung
§ 40 Kosten des Vorverfahrens
§ 41 Gerichtliches Nachverfahren
§ 42 Schutz der Greifvögel
§ 43 Ausnahmen
§ 44 Meldepflicht, Kennzeichnungspflicht
§ 45 Ermächtigungen
§ 46 Jagdbehörden
§ 47 Aufsicht über die Jagdgenossenschaft
§ 48 Sachliche Zuständigkeit
§ 49 Örtliche Zuständigkeit
§ 50 Auskunftspflicht
§ 51 Jagdbeiräte
§ 52 Vereinigung der Jäger
§ 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung
§ 54 Beirat bei der Forschungsstelle
§ 55 Bußgeldvorschriften
§ 56 Verwaltungsbehörde, Geldbuße, Verbot der Jagdausübung
§ 57 Gebühren, Jagdabgabe
§ 58 Verwaltungsvorschriften
§ 59 Übergangsbestimmungen
§ 60 Inkrafttreten

§ 1 Ablieferungspflicht von Kennzeichen
(Zu § 1 Abs. 6 BJG)
Wer bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild Kennzeichen vorfindet, ist verpflichtet, die Kennzeichen bei der unteren Jagdbehörde unter Angabe von Zeit und Ort des Fundes unverzüglich abzuliefern.

§ 2 Tierarten
(Zu § 2 Abs. 2 BJG)
Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Ministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags zur Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes durch Rechtsverordnung über die in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Tierarten hinaus weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen, und für diese Jagdzeiten festzusetzen. Für Federwild gilt dies nur nach Maßgabe der in Artikel 9 der Richtlinie 79/409/ EWG des Rates vom z. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABI. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben.

§ 3 Abrundung der Jagdbezirke
(Zu § 5 BJG)
Grundflächen, die für sich allein eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nicht gestatten, stellen die Verbindung zur Bildung eines Jagdbezirks nur her, wenn sie weniger als 400 m lang und an der schmalsten Stelle mindestens 200 m breit sind. Diese Vorschrift findet auf Grundflächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verbindung zwischen zwei getrennt liegenden Gebieten eines
Jagdbezirks herstellen, keine Anwendung.

Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden; Möglichkeiten eines Flächenausgleichs sind auszuschöpfen. Wird durch die Anlage einer Straße oder einer ähnlichen Einrichtung die ordnungsgemäße Jagdausübung auf einer Teilfläche eines Jagdbezirks unmöglich oder wesentlich erschwert, so kann die Teilfläche einem anderen Jagdbezirk auch dann angegliedert werden, wenn hierdurch die Gesamtgröße der Jagdbezirke erheblich verändert wird. Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Hege und Jagdausübung müssen gewährleistet sein. Abrundungen, durch die ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert, sind unzulässig. Eine Abrundung von Jagdbezirken darf nur auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Jagdbezirks vorgenommen werden. Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören (Enklaven), können auch ohne Antrag von Amts wegen
einem angrenzenden Jagdbezirk angegliedert werden. Die Jagdbehörden haben übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten stattzugeben, soweit die Voraussetzungen für eine Abrundung vorliegen. In laufende Pachtverhältnisse darf nur mit Zustimmung der Vertragsteile eingegriffen werden. Vor der Entscheidung über eine Abrundung sind die zuständigen Jagdbeiräte (§ 51) zu hören.
Abrundungen von Jagdbezirken können auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen sind. Absatz 3 Sätze 4 und 5 findet Anwendung. Die untere Jagdbehörde entscheidet über die Abrundung der Jagdbezirke. Sind mehrere untere Jagdbehörden örtlich zuständig, so entscheidet die obere Jagdbehörde.
Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die Landesregierung mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.

§ 4 Befriedete Bezirke
(Zu § 6 BJG)
Befriedete Bezirke sind:
- Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen;
- Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind; - Friedhöfe;
- Wildgehege, soweit sie nicht jagdlichen Zwecken dienen; - Bundesautobahnen;
- Kleingartenanlagen gemäß Bundeskleingartengesetz und Dauerkleingärten gemäß Baugesetzbuch. Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild - dauernd abgeschlossen sind, sowie öffentliche Anlagen können durch die untere Jagdbehörde ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklärt werden. Auf Grundflächen im Sinne des § 21 Abs. 4 findet Satz 1 keine Anwendung.
Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragten eine beschränkte Ausübung der Jagd allgemein oder im Einzelfall gestatten, auch wenn diese Personen keinen Jagdschein besitzen. Die Ausübung der Jagd mit Schusswaffen darf nur gestattet werden, wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG) nachgewiesen ist.

In befriedeten Bezirken dürfen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 erforderlich.

§ 5 Eigenjagdgesetze
(zu § 7 BJG)
Ist eine Personenmehrheit oder eine juristische Person Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt, so
sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die von den Verfügungsberechtigten der unteren Jagdbehörde benannt werden.Die untere Jagdbehörde kann eine angemessene Frist setzen. Wird innerhalb der Frist keine geeignete Person benannt, so kann die untere Jagdbehörde die Anordnungen, die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlich sind, auf Kosten der Eigentümer oder Nutznießer treffen.
Die untere Jagdbehörde kann die Zahl der Personen, die gemäß Satz 1 benannt werden können, bei
Jagdbezirken bis zu 300 ha auf zwei Personen und für jede weiteren vollen 150 ha auf je eine weitere Person beschränken. Der Eigentümer von Flächen, die an einen Eigenjagdbezirk angegliedert werden, hat gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung. Als angemessene Entschädigung ist der Pachtpreis anzusehen, der für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde gezahlt wird, in der der Eigenjagdbezirk liegt, oder wenn in einer Gemeinde mehrere gemeinschaftliche Jagdbezirke bestehen oder der Eigenjagdbezirk sich über mehrere Gemeinden erstreckt, der Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung.
Die obere Jagdbehörde kann vollständig eingefriedete Grundflächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 ha land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarem Raum zu Eigenjagdbezirken erklären, wenn dies aus Gründen der Jagdausübung oder der Jagdpflege geboten erscheint.
Sie kann hierbei bestimmen, dass die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkung ausgeübt werden darf. Als vollständig eingefriedet gelten solche Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von W
Einsprünge besitzen.

§ 6 Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
(Zu § 8 BJG)
Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den
Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks entsprechen, können auf Antrag zu einem
gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengelegt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er von Grundstückseigentümern gestellt wird, die über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden
Grundflächen verfügen. Die Zusammenlegung benachbarter gemeinschaftlicher Jagdbezirke innerhalb einer Gemeinde zu einemneuen gemeinschaftlichen Jagdbezirk kann zugelassen werden, wenn sie von allen beteiligten Jagdgenossenschaften beschlossen worden ist. Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbständige Jagdbezirke darf nur zugelassen werden, sofern die Jagdgenossenschaft sie beschlossen hat, jeder Teil die Mindestgröße von 300 ha hat und die Teilung den Erfordernissen der Hege und Jagdausübung entspricht. Mit der Zulassung der Zusammenlegung oder Teilung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist die Rechtsnachfolge für die untergehenden Jagdgenossenschaften zu regeln, soweit sie sich nicht bereits aus den Satzungen ergibt. § 3 Abs. 3 Sätze 4 und 5 und § 3 Abs. 6 finden entsprechende Anwendung.


§ 7 Jagdgenossenschaft

(Zu § 9 BJG)
Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Jagdgenossenschaft hat die genehmigte Satzung
öffentlich auszulegen; sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
Die Satzung muss insbesondere festlegen
- Name und Sitz der Jagdgenossenschaft,
- das Gebiet der Jagdgenossenschaft,
- die Voraussetzungen, unter denen Umlagen erhoben werden können, wobei der Festsetzungsbeschluss und der Haushaltsplan gleichzeitig in Kraft treten müssen,
- unter Beachtung des Teils VI der Landeshaushaltsordnung Bestimmungen für das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie die Rechnungsprüfung, - die Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung und des Vorstandes, - die Form der Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft. Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, ein Jagdkataster zu führen. Aus dem Jagdkataster müssen mindestens die Jagdgenossen, die ihnen Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke sowie deren Größe hervorgehen.
Hat eine Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach Ihrer Entstehung eine Satzung beschlossen, so setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Der Jagdvorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist der Rat der Gemeinde; § 28 Abs. 3 und § 55 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen, so nimmt der Rat der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des Jagdbezirks liegt, im Benehmen mit den anderen beteiligten Gemeinden die Geschäfte wahr. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft.
Sind Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern einem Eigenjagdbezirk angegliedert oder macht die angegliederte Fläche mindestens ein Drittel des Eigenjagdbezirks aus, so bilden die Eigentümer der Flächen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Genossenschaft
(Angliederungsgenossenschaft). Auf die Angliederungsgenossenschaft finden Absatz 7 sowie die
Vorschriften des § 9 des Bundesjagdgesetzes sinngemäß Anwendung. Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Angliederungsgenossenschaft nicht.


§ 8 Hegegemeinschaften
(Zu § 10 a BJG)
Aufgabe der Hegegemeinschaften ist es insbesondere, die Abschusspläne der einzelnen Jagdbezirke aufeinander abzustimmen, gemeinsame Hegemaßnahmen durchzufahren und auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken. Soweit es aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist,
insbesondere in Bewirtschaftungsbezirken für Schalenwild (§ 22 Abs. 12), wirken die unteren
Jagdbehörden auf die freiwillige Bildung von Hegegemeinschaften hin. Sind mehrere untere
Jagdbehörden zuständig, so wird die zuständige Jagdbehörde von der oberen Jagdbehörde bestimmt. Ist die Bildung von Hegegemeinschaften für Schalenwild und vom Aussterben bedrohte Tierarten aus Gründen der Hege erforderlich und ist eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der nach Absatz 2 zuständigen Behörde ohne Erfolg geblieben, können Hegegemeinschaften von Amts wegen gebildet werden. Das Verfahren zur Bildung einer Hegegemeinschaft (Abs. 3) besteht aus einer einleitenden Versammlung, der Aufstellung eines Satzungsentwurfs und der Gründungsversammlung. Die Einzelheiten des
Verfahrens sowie die Anhörung anderer Behörden und Stellen regelt das Ministerium nach Anhörung des Ausschusses Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Stimmabgabe der Beteiligten durch eine schriftliche Erklärung ersetzt wird. Die Hegegemeinschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die obere Jagdbehörde. Die Satzung ist von den unteren Jagdbehörden, über deren Zuständigkeitsbereich sich die Hegegemeinschaft erstreckt, öffentlich auszulegen. Die Genehmigung sowie Zeit und Ort der Auslegung sind von der unteren Jagdbehörde ortsüblich bekannt zu machen. Den Mitgliedern der Hegegemeinschaft ist die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk zuzustellen.

§ 9 Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirks
(Zu § 11 Abs. 2 BJG)
Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag eines Beteiligten im Einzelfalle genehmigen, daß bei
Eigenjagdbezirken ein Teil von geringerer als der gesetzlichen Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken ein Teil von weniger als 250 ha Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines
angrenzenden Jagdbezirks verpachtet wird, wenn dies einer besseren Reviergestaltung dient und der verbleibende Teil von Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Größe von 250 ha, nicht unterschreitet.

§ 10 Jagdpachtfähigkeit
(Zu § 11 Abs. 5 BJG) Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfalle zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulassen.

§ 11 Mehrzahl von Jagdpächtern
(Zu §§ 11 bis 14 BJG)
Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis zu 300 ha auf zwei beschränkt. In größeren Jagdbezirken ist für jede weiteren vollen 150 ha je ein weiterer Pächter zulässig. Jagdpacht im Sinne der §§ 11 bis 14 des Bundesjagdgesetzes ist auch Weiterverpachtung und Unterverpachtung. In diesen Fällen findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zahl der jagdausübungsberechtigten Pächter die zulässige Zahl der Jagdpächter nicht übersteigen darf.

§ 12 Jagderlaubnis
(Zu § 11 Abs. 1 Satz 3 BJG)
Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen.Ist ein Jagdbezirk von mehr als 300 ha an eine geringere als die nach § 11 Abs. 1 zulässige Zahl von Pächtern verpachtet, so ist der Pächter verpflichtet, für jede vollen jagdlich nutzbaren 150 ha, die eine jagdlich nutzbare Fläche von 300 ha übersteigen, eine Jagderlaubnis zu erteilen, die nach Inhalt und Umfang zwischen dem Pächter und dem Jagdgast zu vereinbaren ist. Ist ein Jagdbezirk an mehrere Personen verpachtet, obliegt die Verpflichtung den Pächtern gemeinsam. Die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Schriftform. Sie unterliegt den Bestimmungen der §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes. Derjenige, dem eine entgeltliche Jagderlaubnis erteilt wird, steht im Sinne des § 11 Absatz 1 dieses Gesetzes einem Jagdpächter gleich. Die Sätze 2 und 3 finden auf entgeltliche Erlaubnisse, die nur zum Einzelabschluss berechtigen, keine Anwendung. Die dem Pächter nach Absatz 2 obliegende Verpflichtung kann nicht dadurch erfüllt werden, dass eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis Inhabern oder Nutznießern nicht verpachteter Eigenjagdbezirke und Personen erteilt wird, die bereits Jagdpächter oder Inhaber einer Jagderlaubnis sind. Die unentgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis unterliegt den Bestimmungen des Absatzes 3 Satz 1,wenn sie der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 2 dient. Der Jagdgast ist nicht jagdausübungsberechtigt im Sinne des Jagdrechts. Der Jagdgast darf ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder eines von diesem beauftragten
Jagdschutzberechtigten die Jagd nur ausüben, wenn er eine schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein) des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt. Auf Verlangen des Pächters ist der Jagdgast verpflichtet, bei der Durchführung erforderlicher Hegemaßnahmen in angemessenem Umfang mitzuwirken. Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall aus Gründen der Hege die Befugnis oder Verpflichtung zur Erteilung einer Jagderlaubnis oder die sonstige Beteiligung anderer an der Jagd vorübergehend beschränken oder aussetzen.

§ 13 Eintragungen im Jagdschein
(Zu § 11 Abs. 7 BJG)
Die Eintragungen nach § 11 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes werden von der unteren Jagdbehörde im Jagdschein vorgenommen. Inhaber von Eigenjagdbezirken, Jagdpächter und Inhaber entgeltlicher Jagderlaubnisse sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheines die Größe der Flächen anzugeben, auf denen ihnen die Ausübung des Jagdrechts zusteht. Die untere Jagdbehörde kann die Vorlage der Pacht- undErlaubnisverträge oder sonstige Nachweise verlangen. Jagdpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Pacht- oder Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen die Ausübung des Jagdrechts zusteht. Hat der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke Flächen zugepachtet, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass zusätzlich der Nachweis über die Verpachtung entsprechender Flächen des

Eigenjagdbezirkes zu führen ist, es sei denn, die Gesamtfläche, auf der ihm die Ausübung des Jagdrechts zusteht, beträgt weniger als 1 000 ha. Auf entgeltliche Erlaubnisverträge, die lediglich zu einer vorübergehenden Jagdausübung berechtigen (§12 Abs. 3 Satz 4), finden die Absätze 2 bis 4 keine Anwendung.

§ 14 Anzeige von Jagdpachtverträgen
(Zu § 12 BJG)
Jede Änderung eines Jagdpachtvertrages ist der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. § 12 Abs. 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes findet Anwendung.

§ 15 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen
Ein Vertrag, der den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht entspricht, ist nichtig.

§ 16 Tod des Jagdpächters
Im Falle des Todes eines Jagdpächters haben die Erben der unteren Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Erben unter Beachtung der Vorschrift des § 11 Abs. 1 zu benennen. Ist keiner
der Erben jagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes), so haben die Erben der unteren Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als Jagdausübungsberechtigte zu benennen.
Die untere Jagdbehörde kann den Erben eine angemessene Frist zur Benennung der Jagdausübungsberechtigten setzen. Kommen die Erben der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben treffen.

§ 17 Jagdschein, Jägerprüfung
(Zu § 15 BJG) Der Jagdschein wird als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen erteilt. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung Im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags eine Prüfungsordnung für die Jägerprüfung erlassen. In der Rechtsverordnung können insbesondere die Prüfungsgebiete im einzelnen bestimmt sowie das Verfahren geregelt werden. Die untere Jagdbehörde kann Ausländerjagdscheine auch erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5ausreichende Kenntnisse des Jagdwesens besitzt. Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Erteilung des Falknerjagdscheines und die Falknerprüfung entsprechend. Der Falknerjagdschein wird nach dem vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmten Muster für den Jagdschein erteilt. Er ist als Falknerjagdschein zu kennzeichnen.

§ 17a Gesellschaftsjagd
(Zu § 16 Abs. 3 BJG)
Gesellschaftsjagden sind Jagden, an denen mehr als vier Personen jagdlich zusammenwirken.

§ 18 Gemeinschaftshaftpflichtversicherung
(Zu § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG)
Der Abschluss von Gemeinschaftshaftpflichtversicherungen ohne Beteiligungszwang ist zulässig.


§ 19 Sachliche Verbote

(Zu § 19 BJG)
Verboten ist, Wild von Ansitzen aus zu erlegen, die weniger als 75 m von der Grenze eines benachbarten Jagdbezirks entfernt sind. Zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden kann die untere Jagdbehörde Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Jagdnachbarn eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Die Baujagd auf Füchse in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni ist verboten. Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags durch Rechtsverordnung die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu erweitern oder aus besonderen Gründen einzuschränken. Die obere Jagdbehörde kann in Einzelfällen die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden sowie zu Forschungs- und Versuchszwecken zeitweise einschränken. Sie entscheidet ferner über die staatliche Anerkennung eines Fachinstituts im Sinne des § 19 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes. Die untere Jagdbehörde, in Staatsjagdbezirken die untere Forstbehörde, kann in Einzelfällen die Nachtjagd auf Schalenwild zulassen, soweit dies zur Erfüllung des Abschussplanes oder zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden erforderlich ist. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verwendung bestimmter Fanggeräte, die den Anforderungen des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes nicht genügen, zu verbieten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd zu bestimmen. Die Jagd mit Pfeil und Bogen ist auch auf anderes Wild als Schalenwild verboten.

§ 20 Örtliche Verbote
(Zu § 20 Abs. 2 BJG)
Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten wird nach den Vorschriften des Landschaftsgesetzes im Landschaftsplan oder in der ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt. Die zuständige Stelle bedarf hierzu des Einvernehmens der oberen Jagdbehörde. § 4 setzt § 7) des Landschaftsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die obere Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd in Wildschutzgebieten und in Nationalparken im Einvernehmen mit der zuständigen höheren Landschaftsbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung regeln, die im Amtsblatt des zuständigen Regierungspräsidenten zu veröffentlichen ist.

§ 21 Jagdgatter
(Zu § 20 Abs. 2 BJG)
Die erstmalige Eingatterung von Jagdbezirken und Teilen von Jagdbezirken zum Zwecke der Jagd und der Hege (Jagdgatter) ist verboten. Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Eingatterung von Flächen bis zu 20 ha genehmigt werden, wenn das Gatter als Eingewöhnungsgatter, Paarungsgatter, Fanggatter oder Quarantänegatter der Erhaltung oder Einbürgerung bestimmter Wildarten dient. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn - durch die Eingatterung weder der Naturbaushalt geschädigt noch das Landschaftsbild verunstaltet wird, allgemeine und besondere Betretungsrechte durch die Eingatterung nicht unangemessen eingeschränkt werden, - die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie die fachkundige Betreuung des Wildes gewährleistet sind, - andere öffentliche Belange nicht entgegenstellen. Die Genehmigung darf nur befristet erteilt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Wilddichte, versehen werden. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Jagdgatter können nachträglich Nebenbestimmungen zur Herstellung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummern 1 bis 4 sowie hinsichtlich der zulässigen Wilddichte erlassen werden. Die Pflicht zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen oder Bewilligungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen nach Absatz 2 sowie für nachträgliche Entscheidungen nach Absatz 4 ist die untere Jagdbehörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde. Der Abschuss von Schalenwild in Jagdgattern nach Absatz 4 ist durch besonderen Abschussplan zu regeln. Im übrigen gelten für die Jagdausübung die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bundesjagdgesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes und des § 22 dieses Gesetzes auch für Schwarzwild gelten.

§ 22 Abschussregelung
(Zu § 21 BJG)
Der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde einen Abschussplan für Schalenwild,
ausgenommen Schwarzwild, sowie für Auer- und Birkwild, zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht, bei männlichem Schalenwild auch nach Klassen, einzureichen. Der Abschussplan ist jeweils zum 1. April des Jahres, in dem der bisherige Abschussplan ausläuft, einzureichen. § 21 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. Der Abschussplan für Rehwild wird mit einer Geltungsdauer von drei Jagdjahren, der Abschussplan für anderes Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie für Auer- und Birkwild mit einer Geltungsdauer von einem Jagdjahr bestätigt oder festgesetzt. Beim Abschussplan für Rehwild ist in der Regel ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen. Abweichungen bis zu 30 % im einzelnen Jahr sind zulässig,jedoch im Rahmen des Gesamtabschusses auszugleichen.
Ein Abschussplan, den der Jagdausübungsberechtigte fristgemäß eingereicht hat, ist von der unteren Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Forstbehörde zu bestätigen, wenn
- der Abschussplan den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht,
- der Jagdbeirat (§ 51) zugestimmt hat,
- bei verpachteten Jagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Verpächter aufgestellt worden ist und
- innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt und im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden sind.
Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vor, ist insbesondere bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen, so wird der Abschussplan durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt. Die Festsetzung hat so zu erfolgen, dass eine nachhaltige Verringerung des Wildbestandes auf eine tragbare Wilddichte gewährleistet ist. Die Wild- und Wildschadensverhältnisse in benachbarten Jagdbezirken sind angemessen zu berücksichtigen.
Die in bestätigten oder festgesetzten Abschussplänen für weibliches Schalenwild, für Kälber, Kitze und Lämmer festgesetzten Abschüsse gelten als Mindestabschüsse; sie können bis zu 20 überschritten werden. Ist das Einvernehmen mit dem Jagdbeirat nicht zu erzielen, so wird der Abschussplan durch die obere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Landesjagdbeirat festgesetzt.
Der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuss des Wildes und über das Fallwild, soweit es sich um Schalenwild handelt, eine Streckenliste zu führen. Die Eintragungen in die Liste sind innerhalb eines Monats vorzunehmen. Die Streckenliste ist der unteren Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die jährliche Jagdstrecke ist der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen. Der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde schriftlich bis zum 15. November eines jeden Jahres eine Abschussmeldung über das erlegte Rotwild vorzulegen. Der Jagdausübungsberechtigte ist ferner verpflichtet, der unteren Jagdbehörde den Kopfschmuck und den Unterkiefer des erlegten männlichen Schalenwildes, vom erlegten männlichen Muffelwild nur den Kopfschmuck, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Abschuss auf Verlangen vorzulegen. An den Schädeln von Rot-, Dam- und Sikahirschen ist der Oberkiefer zu belassen. Die untere Jagdbehörde hat Kopfschmuck und Unterkiefer dauerhaft zu kennzeichnen. Die untere Jagdbehörde kann den Jagdausübungsberechtigten bestimmter Jagdbezirke nach Anhörung des Jagdbeirates aufgeben, den Nachweis über die Erfüllung des Abschussplans für weibliches Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild) durch Vorlage der erlegten Tierkörper oder Teilen davon innerhalb einer bestimmten Frist an bestimmten Stellen zu führen. Die untere Jagdbehörde kann anordnen, dass der Kopfschmuck und der Unterkiefer des innerhalb ihres
Zuständigkeitsbereiches im letzten Jahr erlegten männlichen Schalenwildes auf einer allgemeinen
Hegeschau vorzuzeigen sind. Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan für Schalenwild nicht, so kann die untere Jagdbehörde die Erfüllung des Abschussplanes nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchsetzen. Wild, das unter Anwendung von Verwaltungszwang erlegt wird, ist gegen angemessenes Schussgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen. Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags durch Rechtsverordnung - männliches Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild in Klassen einzuteilen und Abschussanteile sowie Grundsätze für den Abschuss in den einzelnen Klassen festzulegen, - aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden Bewirtschaftungsbezirke für Schalenwild (Kern-, Rand- und Freigebiete) und die zulässige Wilddichte festzulegen, - vorzuschreiben, dass für den Abschussplan, die Streckenliste, die jährliche Streckenmeldung und die Abschussmeldung für Rotwild bestimmte Muster zu verwenden sind. § 3 Abs. 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 23 Abschussverbot
(Zu § 21 Abs. 3 BJG)
Die untere Jagdbehörde kann den Abschuss von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Jagdbezirken oder bestimmten Revieren für eine bestimmte Zeit durch Verfügung an den Jagdausübungsberechtigten gänzlich verbieten. Das Verbot kann wiederholt werden, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

§ 24 Jagd- und Schonzeiten
(Zu § 22 BJG)
Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags durch Rechtsverordnung - soweit es die Hege des Wildes erfordert, die Jagdzeiten abzukürzen oder aufzuheben, - für Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt Ist, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festzusetzen und - für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten Ausnahmen von dem Verbot des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen.
Die obere Jagdbehörde kann die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke, insbesondere - aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur,
- zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes,
- zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden,
- zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken,
- bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben.
(3) Die obere Jagdbehörde kann in Einzelfällen - den Lebendfang von Wild, das nicht ganzjährig mit der Jagd zu verschonen ist, während der Schonzeit zulassen,
- die Jagd auf Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, zu wissenschaftlichen, Lehr- und
Forschungszwecken sowie zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden zulassen,
- das Aushorsten von Nestlingen und Astlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom z. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABI. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben genehmigen, - das Ausnehmen der Gelege von Federwild zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht gestatten.

Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall den Abschuss von kümmerndem und krankem Wild über den Abschussplan hinaus oder während der Schonzeit genehmigen. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn im Einzelfall das sofortige Erlegen unerlässlich erscheint, um dem Wild vermeidbare Schmerzen oder Leiden zu ersparen oder die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss der unteren Jagdbehörde unverzüglich mitzuteilen und ihr auf Verlangen das erlegte Wild vorzuzeigen.

§ 25 Inhalt des Jagdschutzes
(Zu §§ 23, 28 Abs. 5 BJG)
Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder hoher Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten), für eine angemessene Wildfütterung zu sorgen. ommt der Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die Erfüllung der Verpflichtung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen durchsetzen. Unbeschadet des Absatzes 1 darf Schalenwild nur in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 30. April gefüttert werden. Außerhalb dieser Zeit ist die Fütterung von Niederwild nur unter Benutzung von Fütterungseinrichtungen zulässig, die eine Futteraufnahme durch Schalenwild ausschließen. Aus Gründen der Wildschadenverhütung kann die untere Jagdbehörde Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild genehmigen. Zur Fütterung dürfen Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Fische, Fischabfälle, Backwaren oder Südfrüchte nicht verwendet werden. Die Verbesserung der in einem Jagdrevier vorhandenen natürlichen Äsungsflächen (Wildäcker) gilt nicht als Fütterung. Auf Schalenwild, das in Jagdgattern (§ 21 Abs. 4) gehalten wird, findet Satz 1 keine Anwendung. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Interesse der Wildschadensverhütung, derErhaltung eines gesunden Wildbestandes, der Abschusserfüllung, der Vermeidung ökologischer Beeinträchtigungen und zur Verhinderung von Missbräuchen Vorschriften über die Fütterung und Kirrung von Wild zu erlassen. Dabei kann es insbesondere Futter- und Kirrmittel sowie Fütterungs- und Kirrungseinrichtungen vorschreiben oder ausschließen und Beschränkungen über die Regelung in Absatz 2 hinaus festlegen. Ferner kann die Art der Ausbringung von Futter- und Kirrmitteln näher geregelt werden. Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt, Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes und erregtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Munde und Frettchen abzunehmen; wildernde Hunde und Katzen abzuschießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen, und Katzen, die im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 m vom nächsten Haus angetroffen werden. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, es sei denn, die unverzügliche Tötung ist aus Gründen des Tierschutzes geboten. Sie gilt auch nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem
Berechtigten zu seinem Dienst verwandt werden oder sich aus Anlass des Dienstes vorübergehend derEinwirkung ihres Führers entzogen haben. Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, sich bei Ausübung des Jagdschutzes im Sinne von Absatz 4 auf Verlangen durch Vorzeigen eines Jagdschutzausweises auszuweisen, es sei denn, dass Ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Der Jagdschutzausweis wird von der zuständigen unteren Jagdbehörde für die Dauer der Jagdausübungsberechtigung ausgestellt.
Die Befugnis nach Absatz 4 Nr. 2 steht mit Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten auch dem Jagdgast zu. Übt dieser die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten aus, so gilt dies nur, wenn er einen Erlaubnisschein des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt, in dem die Befugnis nach Satz 1 eingetragen ist.
Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Amtstierarzt die erforderlichen
Anordnungen treffen, um das Auftreten oder die Ausbreitung von Wildseuchen zu verhindern.
Viehseuchenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 26 Jagdschutzgebiete
(Zu § 25 BJG)
Der Jagdausübungsberechtigte kann zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige, zuverlässige Personen, die Inhaber eines Jahresjagdscheins sind, als Jagdaufseher anstellen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinandergrenzenden Jagdbezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bestellen; dieser soll Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.
Ein Jagdaufseher muss bestellt werden, wenn die untere Jagdbehörde dies verlangt. Das Verlangen ist nur zulässig, wenn ohne die Bestellung ein Jagdbezirk ohne gehörigen Schutz sein würde.
Bei Jagdbezirken über 1000 ha muss der Jagdaufseher Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein. Bei
verpachteten Staatsjagdbezirken entscheidet die untere Jagdbehörde im Benehmen mit der unteren
Forstbehörde.
Die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbeamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände
und der Landwirtschaftskammern sind bestätigte Jagdaufseher. Im übrigen darf als Jagdaufseher nur
bestätigt werden, wer geeignet und zuverlässig ist. Die Bestätigung bedarf der Zustimmung durch die
Kreispolizeibehörde. Über die Bestätigung wird eine Bescheinigung erteilt, die der Jagdaufseher im Dienst
bei sich zu tragen und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen hat, es sei denn, dass ihm
dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann.
Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und
Naturschutz des Landtags durch Rechtsverordnung die öffentlichen Stellen zu bestimmen, denen der Jagdschutz obliegt.

§ 27 Jägernotweg Wer die Jagd ausübt, aber den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg nehmen kann, ist zum Betreten fremden Jagdbezirks in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg befugt, der nötigenfalls von der unteren Jagdbehörde festgelegt wird (Jägernotweg). Bei Benutzung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen, Hunde nur an der Leine, mitgeführt werden. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Notweg führt, hat Anspruch auf eine angemessene Anerkennungsgebühr.

§ 28 Jagdeinrichtungen
Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Einrichtungen für die Ansitzjagd und Futterplätze nur mit Genehmigung des
Grundeigentümers errichten; der Eigentümer ist zur Genehmigung verpflichtet, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält.
Innerhalb von 75 m zur Grenze eines benachbarten Jagdbezirks dürfen Einrichtungen für die Ansitzjagd nicht errichtet, sowie Fütterungen und Kirrungen nicht angelegt werden. Zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden kann die untere Jagdbehörde Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Jagdnachbarn eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben.

§ 29 Wildfolge
(Zu § 22 a BJG)
Je Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke oder benachbarter Teile von Jagdbezirken (§ 11 Abs. 2 BJG) sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge abzuschließen. Durch die Vereinbarung können die Verpflichtungen nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Satz 2 nicht aufgehoben werden. Bis zum Abschluss der Vereinbarung gelten für die Wildfolge die Absätze 2 bis 5.
Tut sich krankgeschossenes Schalenwild in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk nieder, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Schalenwild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet. Schusswaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur zur Abgabe des Fangschusses mitgeführt werden. Das Fortschaffen des versorgten Schalenwildes ist nicht zulässig. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen.
Wechselt krankgeschossenes Schalenwild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite von der Grenze niederzutun, so hat der Jagdausübende den Anschuß und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit in der Örtlichkeit kenntlich zu machen sowie das Überwechseln dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; das gilt auch für auf Grund anderer Ursachen schwer krankes oder verletztes Schalenwild. Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch eine Nachsuche voraussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet, dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche das Betreten ihrer Jagdbezirke unter Führung der Schusswaffe unverzüglich zu gestatten. Können die Jagdausübungsberechtigten nicht erreicht werden, sosind die Führer von Nachsuchehunden der von der oberen Jagdbehörde anerkannten Schweißhundstationen berechtigt, die Nachsuche fortzufahren, das kranke oder verletzte Wild zu erlegen und zu versorgen. Das Fortschaffen des Wildes ist nicht zulässig. Der Jagdausübende, der das Stück Schalenwild krankgeschossen hat, oder ausnahmsweise eine andere mit den Vorgängen vertraute Person, hat sich für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen. Verendet anderes Wild als Schalenwild in Sichtweite von der Grenze, so darf es der Jagdausübende fortschaffen. Geladene Schusswaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das Wild ist dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern.

Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Absätze 2 bis 4 der
Kopfschmuck beim Schalenwild und Trophäen beim Schwarzwild und anderem Wild dem Erleger, dasWildbret dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt. Nimmt derjenige, der das Wild so angeschweißt hat, dass es auf der Nachsuche zur Strecke kommt (Erleger), nicht an der Nachsuche teil oder gibt er die Nachsuche auf, so hat er kein Anrecht auf Kopfschmuck und Trophäen. Wird die Nachsuche wegen der Dunkelheit abgebrochen, so gilt sie nicht als aufgegeben. Ist Wildfolge vereinbart worden, ohne dass Einzelheiten festgelegt worden sind, so finden die Absätze 2 bis 5 Anwendung. Das gleiche gilt, soweit keine abschließenden Vereinbarungen getroffen worden sind.In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird das zur Strecke gekommene Schalenwild auf den Abschussplan des Jagdbezirks angerechnet, in dem es krankgeschossen worden ist. Dies gilt unabhängig davon, welchem Jagdausübungsberechtigten nach Absatz 5 oder einer anderweitigen Vereinbarung über die Wildfolge der Kopfschmuck oder die Trophäen und das Wildbret zustehen.

§ 30 Jagdhunde
Bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei jeder Jagdart auf Schnepfen und Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Schalenwild sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden.

§ 31 Aussetzen von Wild
(Zu § 28 Abs. 3 und 4 BJG)Als fremd gelten Tierarten, die beim Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes freilebend nicht heimisch waren.
Das Aussetzen fremder Tierarten in der freien Wildbahn ist nur mit schriftlicher Genehmigung der oberen Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen eine Störung des biologischen Gleichgewichtes und eine Schädigung der Landeskultur sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten sind.
Das Aussetzen weiterer Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung in Jagdbezirken ist nur mit schriftlicher Genehmigung der oberen Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Interessen der Landeskultur nicht entgegenstellen, insbesondere unverhältnismäßig hohe Wildschäden nicht zu erwarten sind.

§ 32 Schadensersatzpflicht
(Zu § 29 Abs. 4 BJG)
Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags durch Rechtsverordnung die Wildschadensersatzpflicht auf Wildarten auszudehnen, die wie Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen Grundstücke beschädigen.

§ 33 Schutzvorrichtungen
(Zu § 32 Abs. 2 BJG)
Werden neben den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten andere zur Anlage von Mischkulturen geeignete Holzarten in Forstkulturen eingebracht und sind übliche Schutzvorrichtungen nicht hergestellt worden, so sollen die Beteiligten im Pachtvertrag Vereinbarungen über die Abgeltung des Wildschadens oder die Beteiligung des Pächters an der Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen treffen. Als geeignete Holzarten im Sinne des Satzes 1 gelten: Buche, Eiche, Roteiche, Ahorn, Esche, Kiefer, Lärche, Fichte und Douglasie unter der Voraussetzung, dass der Anteil der eingebrachten anderen geeigneten Holzarten an der Gesamtfläche der Forstkultur mindestens 20 v. H. beträgt. Einigen sich die Beteiligten nicht, so ist der Wildschaden, der an Forstkulturen im Sinne der Sätze 1 und 2 an den Hauptholzarten und den anderen geeigneten Holzarten entsteht, zu ersetzen. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Jagdausübungsberechtigte wenigstens drei Monate vor Beginn des neuen Jagdjahres die Materialkosten für die üblichen Schutzvorrichtungen übernommen hat.
Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

§ 34 Anmeldung von Wild- und Jagdschäden
(Zu § 34 BJG)
Zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden ist die Gemeinde, in deren Gebiet das
Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist.
Ist die nach Absatz 1 zuständige Gemeinde Eigentümerin des beschädigten Grundstücks, so ist die
zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde der Gemeinde.

§ 35 Vorverfahren
(Zu § 35 BJG)
In Wild- und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschnitten werden, wenn das Feststellungsverfahren (§§ 36 bis 41) durchgeführt ist.
Ist die nach § 34 Abs. 1 zuständige Gemeinde als Inhaberin eines Eigenjagdbezirks oder als Notvorstand einer ersatzpflichtigen Jagdgenossenschaft an dem Verfahren beteiligt oder ist der Wildschaden bei der Aufsichtsbehörde anzumelden (§ 34 Abs. 2), so bestimmt die Aufsichtsbehörde die für die Durchführung des Feststellungsverfahrens zuständige Gemeinde.
Lehnt die Gemeinde die Durchführung des Feststellungsverfahrens ab, weil der geltend gemachte Schaden nicht fristgerecht angemeldet worden ist oder kein ersatzpflichtiger Wild- oder Jagdschaden ist, so ist dem Geschädigten ein begründeter Bescheid zu erteilen.

§ 36 Wildschadenschätzer
Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden bestellt die untere Jagdbehörde Wildschadenschätzer. Für jede Gemeinde sind mindestens ein Schätzer und ein Stellvertreter widerruflich für fünf Jahre zu bestellen. Die untere Jagdbehörde verpflichtet die Schätzer durch Handschlag, ihre Aufgabe unparteiisch und nach beste Wissen und Gewissen zu erfüllen. Ist der Schätzer oder eine in gerader oder in der Seitenlinie 1. Grades mit ihm verwandte Person oder sein Ehegatte an einem Wildschadenverfahren beteiligt, so ist er von der Feststellung des Schadens ausgeschlossen.
Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden an Forstpflanzen bestellt die untere Jagdbehörde als
Schätzer Forstsachverständige. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
Sind sowohl der zuständige Schätzer als auch sein Stellvertreter verhindert, an dem Feststellungsverfahren mitzuwirken, so kann die Gemeinde den für eine Nachbargemeinde bestellten Schätzer zuziehen.

§ 37 Termin am Schadensort
Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig (§ 34 Bundesjagdgesetz) angemeldet, so beraumt die Gemeinde unverzüglich einen Termin am Schadensort an, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. Die
Ermittlung des Schadens begonnen wird. Beteiligt sind die Geschädigten und die zum Schadenersatz Verpflichteten einschließlich der Jagdpächter, die einen Schaden ganz oder teilweise zu erstatten haben. Der Schätzer soll zu dem Termin geladen werden, wenn ein Beteiligter dies beantragt.
Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, dass der Schaden in einem weiteren kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgestellt werden soll. Dem Antrag muss stattgegeben werden, wenn die Höhe des Schadens im Zeitpunkt des Termins noch nicht einwandfrei festgestellt werden kann. Die Ermittlung Ist jedoch soweit durchzufahren, als dies zur endgültigen Feststellung des Schadens notwendig ist. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 38 Gütliche Einigung
Kommt in dem Termin am Schadensort eine gütliche Einigung zustande, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und von allen Beteiligten sowie dem Vertreter der Gemeinde zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss die Art, die Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung des Schadens enthalten und ist den Beteiligten zuzustellen.
Aus der Niederschrift über die gütliche Einigung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gemeinde ihren Sitz hat. Dieses Amtsgericht tritt in den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung an die Stelle des Prozessgerichts.

§ 39 Schadensfeststellung
Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der Schaden auf Antrag eines Beteiligten zu schätzen. Ist der Schätzer im Termin am Schadensort (§ 37) nicht anwesend, so ist ein neuer Termin anzuberaumen, zu dem auch der Schätzer zu laden ist. Der Schätzer stellt den entstandenen Schaden auf Grund der Verhandlungen fest. Er hat über die Schätzung ein schriftliches Gutachten abzugeben, das folgende Angaben enthalten muss: - die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstücks, - die Wildart, die den Schaden verursacht hat, - den Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche, - den Schadensbetrag. Auf Grund der Schätzung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Verhandlung versucht die Gemeinde erneut eine gütliche Einigung der Beteiligten. Kommt eine gütliche Einigung zustande, so gilt § 38; anderenfalls ist den Beteiligten eine Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens mit einer Belehrung über die Frist für die Klageerhebung (§ 41) zuzustellen.

§ 40 Kosten des Vorverfahrens
Kosten des Vorverfahrens sind nur die Vergütungen und Reisekosten des Schätzers sowie die Auslagen der Gemeinde. Die Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst.
Der Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Vergütungen und die erstattungsfähigen Reisekosten der Schätzer zu erlassen.

Die Gemeinde setzt die Kosten des Vorverfahrens fest. Sie verteilt sie nach billigem Ermessen, falls hierüber eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Kosten können auch festgesetzt und verteilt werden, wenn das Vorverfahren nicht zu Ende geführt worden ist.
Findet ein gerichtliches Nachverfahren statt, so sind die Kosten des Vorverfahrens, die von einem
Beteiligten auf Grund des Kostenfestsetzungsbescheides der Gemeinde gezahlt worden sind,
erstattungsfähig im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung.

§ 41 Gerichtliches Nachverfahren
Ist in dem Vorverfahren eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen, so kann der Geschädigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Güteversuchs festgestellt worden ist, Klage erheben.

§ 42 Schutz der Greifvögel
Entfallen.

§ 43 Ausnahmen
Entfallen.

§ 44 Meldepflicht, Kennzeichnungspflicht
Entfallen.

§ 45 Ermächtigungen
(Zu § 36 Abs. 2 BJG)
Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der
gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher, - das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib, wobei di Vorschriften sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen des Wildes, auf totes Wild, auf Teile des Wildes sowie auf die Nester und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse erstrecken können, soweit dies aus Gründen der Hege, der Bekämpfung von Wilderei und Wildhehlerei, aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Verhütung von Gesundheitsschäden durch Fallwild erforderlich ist.

§ 46 Jagdbehörden
Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.
Obere Jagdbehörde ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd. Es führt die Sonderaufsicht über die untere Jagdbehörde. Untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde.

§ 47 Aufsicht über die Jagdgenossenschaft
Die Jagdgenossenschaft unterliegt der Aufsicht des Staates.
Hat die Jagdgenossenschaft ihren Sitz im Gebiet eines Kreises, so ist Aufsichtsbehörde der
Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde (§ 48 der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen), hat die Jagdgenossenschaft ihren Sitz im Gebiet einer kreisfreien Stadt, so ist Aufsichtsbehörde die kreisfreie Stadt.
Obere Aufsichtsbehörde ist die obere Jagdbehörde.
Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium.
Die Aufsichtsbehörde ist zu der Genossenschaftsversammlung einzuladen und von dem Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat über Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten. Die Aufsichtsbehörde kann den Vorsitzenden des Vorstandes der Jagdgenossenschaft anweisen, Beschlüsse, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden.

§ 48 Sachliche Zuständigkeit
Soweit im Bundesjagdgesetz, in diesem Gesetz und in Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde zuständige Behörde.

§ 49 Örtliche Zuständigkeit
Entfallen.

§ 50 Auskunftspflicht
Die Jagdbehörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über die Auskunftspflichtvom 13. Juli 1923 (RGBI. 1 S. 723). Die Jagdausübungsberechtigten sind nach Anhörung des Landesjagdbeirats (§ 51 Abs. 1) auf Verlangen der oberen Jagdbehörde verpflichtet, die ökologischen und jagdlichen Verhältnisse in ihren Jagdbezirken zu ermitteln und Angaben hierüber der oberen Jagdbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zur wissenschaftlichen Auswertung zur Verfügung zu stellen.

§ 51 Jagdbeiräte
(Zu § 37 Abs. 1 BJG)
Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat (Landesjagdbeirat) gebildet, der gleichzeitig Jagdbeirat der oberen Jagdbehörde ist. Der Landesjagdbeirat setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, vier Jägern, vier Vertretern der Landwirtschaft, einem Vertreter des Körperschaftswaldes, einem Vertreter des Privatwaldes, einem Vertreter des Staatswaldes, einem Vertreter der Berufsjäger, einem Vertreter der Jagdgenossenschaften, einem Vertreter des Naturschutzes, einem Vertreter der Jagdwissenschaft, einem Vertreter der Falknerei. In den Landesjagdbeirat entsenden
der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. vier Jäger und einen Vertreter der Berufsjäger,
der Rheinische Landwirtschaftsverband e.V. und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e.V. je zwei Vertreter der Landwirtschaft, der Waldbesitzerverband der Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlichrechtlichen Körperschaften in Nordrhein-Westfalen e.V. einen Vertreter des Körperschaftswaldes, die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände gemeinsam einen Vertreter des Naturschutzes, das Ministerium einen Vertreter des Staatswaldes und einen Vertreter der Jagdwissenschaft, die Kommunalen Spitzenverbände gemeinsam einen Vertreter der Jagdgenossenschaften, der Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e.V. einen Vertreter des Privatwaldes, die im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Vereinigungen der Falkner einen Vertreter der Falknerei.
Den Vorsitz im Landesjagdbeirat führt ein Vertreter der obersten Jagdbehörde. Ein Vertreter der oberen Jagdbehörde kann mit dessen Vertretung beauftragt werden.
Bei jeder unteren Jagdbehörde im Sinne des § 46 Abs. 3 wird ein Jagdbeirat gebildet.
Der Jagdbeirat setzt sich zusammen aus
- drei Jägern,
- zwei Vertretern der Landwirtschaft,
- zwei Vertretern der Forstwirtschaft,
- einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,
- einem Vertreter des Naturschutzes,
- einem Vertreter der unteren Forstbehörden,
- dem Oberkreisdirektor des Kreises, der die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt, oder dem Oberstadtdirektor der kreisfreien Stadt, die die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt.
In den Jagdbeirat entsenden der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V. drei Jäger,
der zuständige Landwirtschaftsverband zwei Vertreter der Landwirtschaft,
die Verbände der Waldbesitzer je einen Vertreter der Forstwirtschaft,
die Körperschaft, die die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt, den Vertreter der
Jagdgenossenschaften, die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände gemeinsam einen Vertreter des Naturschutzes und die höhere Forstbehörde den Vertreter der unteren Forstbehörden.
Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Er wählt ferner aus seiner Mitte den Jagdberater und dessen Vertreter. Der Jagdberater und dessen Vertreter müssen in jagdlichen Angelegenheiten erfahren sein. Der Jagdberater oder dessen Vertreter können Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Jagdbeirates sein.
Die Jagdbeiräte und Jagdberater haben die Aufgabe, die Jagdbehörden zu beraten. Die Jagdbeiräte sind in allen grundsätzlichen Fragen zu hören.
Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für die Dauer von vier Jahren entsandt, soweit sie nicht vor Ablauf der Frist ausscheiden oder abberufen werden. Eine erneute Entsendung nach Ablauf der Frist ist zulässig.

§ 52 Vereinigung der Jäger
(Zu § 37 Abs. 2 BJG)
Weist eine Vereinigung von Jägern nach, dass ihr mehr als ein Drittel der Jagdscheininhaber im Lande Nordrhein-Westfalen angehört, so ist sie von der obersten Landesjagdbehörde als Landesvereinigung der Jäger anzuerkennen. Die zuständige Behörde hat der Landesvereinigung der Jäger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt werden kann oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes zu entziehen ist. Die wegen schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder entzogen werden soll.

§ 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung
Im Geschäftsbereich des Ministeriums wird die Forschungsstelle für Jagdkunde und
Wildschadenverhütung (Forschungsstelle) als Einrichtung des Landes errichtet. Sie untersteht der
unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Aufgabe der Forschungsstelle ist die Erforschung - der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse
im Land Nordrhein-Westfalen,
- der Wildkrankheiten sowie der Möglichkeiten ihrer Bekämpfung,
- der Möglichkeiten zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft
sowie im Gartenbau.
Weitere Aufgabe der Forschungsstelle ist es, das Jagdwesen allgemein zu fördern, grundsätzliche
jagdliche Fragen in Wort, Schrift und Bild aufklärend zu behandeln, das Verständnis für das Wild und seine Lebensnotwendigkeiten sowie die Bedeutung der Jagd zu wecken und zu vertiefen.
Das Ministerium kann der Forschungsstelle weitere Aufgaben zuweisen.

§ 54 Beirat bei der Forschungsstelle
Bei der Forschungsstelle wird ein Beirat gebildet. Der Beirat hat die Aufgabe, die Forschungsstelle zu beraten. Er ist in allen grundsätzlichen Fragen zu hören.
Der Beirat setzt sich zusammen aus:
einem Vertreter der obersten Jagdbehörde als Vorsitzenden,
fünf Jägern, wovon einer hauptberuflicher Land- oder Forstwirt sein muss,
einem Vertreter des Naturschutzes,
einem Vertreter des Vogelschutzes,
einem Vertreter der Falknerei.
In den Beirat entsendet der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V. fünf Jäger. Die übrigen
Mitglieder werden vom Ministerium berufen.
Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; es sei denn, ein Mitglied scheidet vor Ablauf der Frist aus.

§ 55 Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt, wer
absichtlich das berechtigte Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen oder Fangen von Wild behindert;
entgegen § 1 bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei erregtem, gefangenem oder verendetem Wild vorgefundene Kennzeichen nicht unverzüglich bei der unteren Jagdbehörde unter Angabe von Zeit
und Ort des Fundes abliefert; entgegen § 12 Abs. 3 oder 5 die Erteilung einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Jagderlaubnis der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt; entgegen § 12 Abs. 7 als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder eines von diesem beauftragten Jagdschutzberechtigten die Jagd ausübt, ohne den Jagderlaubnisschein mit sich zu führen;
entgegen § 12 Abs. 9 einer vollziehbaren Verfügung der unteren Jagdbehörde zuwiderhandelt;
entgegen § 13 Abs. 2 der unteren Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheins die Größe der Fläche nicht richtig angibt; entgegen § 13 Abs. 3 oder 4 der unteren Jagdbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss des Pacht- oder Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Fläche mitteilt, auf der ihm die Ausübung des Jagdrechts zusteht, oder nicht den Nachweis über die Verpachtung entsprechender Flächen
des Eigenjagdbezirks führt; entgegen § 14 Satz 1 die Änderung eines Jagdpachtvertrages nicht innerhalb eines Monats der unteren Jagdbehörde anzeigt: entgegen § 19 Abs. 1 Wild von Ansitzen erlegt, die weniger als 75 m von der Grenze eines benachbarten
Jagdbezirks entfernt sind; a) entgegen § 19 Abs. 1 a in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni die Baujagd auf Füchse ausübt,
b) entgegen § 19 Abs. 6 die Jagd mit Pfeilen ausübt,
entgegen § 21 Abs. 1 Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken eingattert;
entgegen § 21 Abs. 7 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 den Abschussplan nicht oder nicht rechtzeitig einreicht;
entgegen § 22 Abs. 9 oder 10 den Kopfschmuck oder den Unterkiefer des erlegten männlichen
Schalenwildes oder den linken Unterkiefer des erlegten weiblichen Schalenwildes auf Verlangen oder Anordnung nicht vorzeigt;
entgegen § 24 Abs. 4 Satz 3 beim sofortigen Erlegen von Wild den Abschuss der unteren Jagdbehörde nicht oder nicht unverzüglich mitteilt oder das Wild auf Verlangen nicht vorzeigt,
entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild außerhalb der dort genannten Zeiten füttert;
entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 bestimmte Fütterungseinrichtungen nicht benutzt;
entgegen § 25 Abs. 2 Satz 4 Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Fische, Fischabfälle, Backwaren oder
Südfrüchte verfüttert;
entgegen § 25 Abs. 4 Nr. 1 der Aufforderung eines Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder nicht richtig nachkommt;
entgegen § 25 Abs. 7 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung der unteren Jagdbehörde zur Verhinderung
des Auftretens oder des Ausbreitens von Wildseuchen nicht nachkommt;
entgegen § 28 Abs. 2 innerhalb von 75 m zur Grenze eines benachbarten Jagdbezirks Einrichtungen für
die Ansitzjagd errichtet oder Fütterungen oder Kirrungen anlegt, soweit nicht eine abweichende
Vereinbarung getroffen worden ist,
entgegen § 30 bei der Such-, Drück- oder Treibjagd, bei der Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild oder bei der Nachsuche auf Schalenwild keine oder nicht brauchbare Jagdhunde verwendet;
entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ohne schriftliche Genehmigung fremde oder weitere
Tierarten in der freien Wildbahn aussetzt.
Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 in einem Landschaftsplan enthaltenen Gebot oder Verbot für die
Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten zuwiderhandelt, sofern der Landschaftsplan für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;

entgegen § 22 Abs. 7 keine Streckenliste fährt, die Eintragungen in die Streckenliste nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, die Streckenliste der unteren Jagdbehörde auf Verlangen nicht zur Einsicht vorlegt oder die jährliche Jagdstrecke der unteren Jagdbehörde nicht rechtzeitig anzeigt;
entgegen § 22 Abs. 8 der unteren Jagdbehörde die Abschussmeldung über das erlegte Rotwild nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 5 das Erlegen von Schalenwild im benachbarten Jagdbezirk nicht rechtzeitig anzeigt;
entgegen § 29 Abs. 3 es unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenem Schalenwild dem
Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirks oder seinem Vertreter rechtzeitig anzuzeigen oder dem Führer eines Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche das Betreten von Jagdbezirken unter Führung der Schusswaffe nicht gestattet;
entfallen;
entfallen;
Hunde oder Katzen, die ihm gehören oder seiner Aufsicht unterstehen, in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen läßt-, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung verstößt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

§ 56 Verwaltungsbehörde, Geldbuße, Verbot der Jagdausübung
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Jagdbehörde. Ordnungswidrigkeiten nach § 55 können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden.
Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 55, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben. § 41 a Abs. 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes findet Anwendung. Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 12 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 57 Gebühren, Jagdabgabe
Die Erhebung von Gebühren für Jagdscheine und Falknerjagdscheine richtet sich nach den
gebührenrechtlichen Vorschriften. Mit der Gebühr für den Jahresjagdschein und den Tagesjagdschein wird eine Jagdabgabe erhoben, die dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd und der Forschungsstelle (§ 53 Abs. 1) zufließt. Das Abkommen aus der Jagdabgabe ist, soweit es nicht zur Deckung der Kosten der oberen Jagdbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben der oberen Jagdbehörde sowie der Kosten der Forschungsstelle benötigt wird, zur Förderung des Jagdwesens und zur Verhütung von Wildschäden zu verwenden. Satz 1 gilt für den Falknerjagdschein entsprechend. Wird ein Falknerjagdschein zusätzlich zu einem Jagdschein oder ein Jagdschein zusätzlich zu einem Falknerjagdschein erworben, wird die Abgabe nur einmal erhoben. Bei
unterschiedlich hohen Abgaben ist die höhere Abgabe zu erheben. Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags durch Rechtsverordnung die Höhe der Jagdabgabe festzusetzen.

§ 58 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium.

§ 59 Übergangsbestimmungen
Jagdpachtverträge, für die bis zum Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes eine Genehmigung erteilt worden ist, stehen mit Wirkung von ihrem Abschluss an angezeigten Verträgen gleich. Alle übrigen
Jagdpachtverträge unterliegen der Anzeigepflicht gemäß § 12 des Bundesjagdgesetzes.
Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesjagdgesetzes Abrundungen von Jagdbezirken
bestanden, bleiben sie aufrechterhalten, bis sie durch Fristablauf enden oder durch Entscheidung der zuständigen Jagdbehörde (§ 3 Abs. 5) abgeändert oder aufgehoben werden.
§ 33 Abs. 1 findet bei Pachtverträgen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgeschlossen sind,
keine Anwendung. § 12 Abs. 2 gilt nicht für Verträge, die vor dem 28. März 1975 abgeschlossen oder verlängert worden sind.

§ 60 Inkrafttreten
Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Gesetzes.


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