Jagdzeiten NRW
(gültig seit 28.11.2008)
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Hegering Coesfeld
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Wildart
APR
MAI
JUN
JUL
AUG
SEP
OKT
NOV
DEZ
JAN
FEB
MRZ
Rotwild Kälber




1. xx
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31.


Schmalspießer




1. xx
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xxxx
31.


Schmaltiere




1. xx
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31.


Hirsche und Alttiere




1. xx
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xxxx
xxxx
xxxx
31.















Dam- und Sikawild Kälber





1.xx
xxxx
xxxx
xxxx
31.


Schmalspießer



1.xx
xxxx
xxxx
xxxx
xxxx
xxxx
31.


Schmaltiere



1.xx
xxxx
xxxx
xxxx
xxxx
xxxx
31.


Hirsche und Alttiere





1. xx
xxxx
xxxx
xxxx
31.















Rehwild Kitze





1. xx
xxxx
xxxx
xxxx
31.


Schmalrehe

1.-31.



1. xx
xxxx
xxxx
xxxx
31.


Ricken





1. xx
xxxx
xxxx
xxxx
31.


Böcke

1. xx
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xxxx
xxxx
xxxx
15.


















Muffelwild




1. xx
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xxxx
xxxx
31.















Schwarzwild




1. xx
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31.


Frischlinge (noch nicht 1jährige Stücke)
xxxx
xxxx
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xxxx
xxxx













Feldhasen






1. xx
xxxx
31.



Wildkaninchen






1. xx
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xxxx
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28.

Jungkaninchen
xxxx
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xxxx
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xxxx
xxxx
xxxx
xxxx
xxxx
xxxx













Füchse


16.
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xxxx
xxxx
xxxx
xxxx
xxxx
xxxx
28.

Jungfüchse
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xxxx
Waschbär



16.
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31.
Jungwaschbär
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Marderhund





1.
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xxxx
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28.

Jungmarderhund
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Steinmarder






16.
xxxx
xxxx
xxxx
28.

Baummarder
ganzjährig geschont
Iltisse






16.
xxxx
xxxx
xxxx
28.

Hermeline




1. xx
xxxx
xxxx
xxxx
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xxxx
28.

Mauswisel
ganzjährig geschont
Dachse




1. xx
xxxx
31.





Wildart
APR
MAI
JUN
JUL
AUG
SEP
OKT
NOV
DEZ
JAN
FEB
MRZ
Fasane






16.
xxxx
xxxx
15.


Wildtruthähne
30.










16.
Wildtruthennen
ganzjährig geschont
Ringeltauben







1. xx
xxxx
xxxx
20.

Türkentauben







1. xx
xxxx
xxxx
20.

Höckerschwäne







1. xx
xxxx
xxxx
20.

Graugänse




1.-31.







Bläß-, Saat-, Ringel- u. Kanadagänse
ganzjährig geschont
Stockenten





16.
xxxx
xxxx
xxxx
15.


alle übrigen Wildenten
ganzjährig geschont
Waldschnepfen






16.
xxxx
xxxx
15.


Bläßhühner





11.
xxxx
xxxx
xxxx
xxxx
20.

Silber- und Lachmöwen






1. xx
xxxx
xxxx
xxxx
10.

Sturm-, , Mantel-, Heringsmöwen
ganzjährig geschont
Rebhühner
ganzjährig geschont bis 31.03.2007













nach "Rabenvögel-VO" vom 29.01.2002












Rabenkrähen




1. xx
xxxx
xxxx
xxxx
xxxx
xxxx
19.

Elstern




1. xx
xxxx
xxxx
xxxx
xxxx
xxxx
28/29.

Eichelhäher
nur per Ausnahmegenehmigung durch untere Landschaftsbehörde

Ganzjährige Schonzeit genießen in NRW:

Baummarder, Mauswiesel, Rebhühner , Wildtruthennen, Bläss- und Saat- und Ringelgänse Wildenten (außer Stockenten), Sturm-, Mantel- und Heringsmöwen, Eichelhäher.

* Soweit die Schonzeit für Ringeltauben zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden von der oberen Jagdbehörde aufgehoben worden ist (§ 24 Abs. 2 LJG-NW), ist die Jagd auch in der Brutzeit zulässig (§ 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes).

1. Grau-, Kanada- und Nilgänse genießen Schonzeit vom 15. Oktober bis 15. Januar innerhalb der Grenzlinien folgender Gebiete:

  1. Unterer Niederrhein:
  2. Schnittpunkt Bahnlinie (außer Betrieb)/Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland/Königreich der Niederlande bei Kranenburg, Staatsgrenze bis B 8, B 8 bis B 220, B 220 bis Staatsgrenze, Staatsgrenze bis Gemeindegrenze Stadt Rees/Stadt Isselburg, Gemeindegrenze bis B 67, B 67 bis L 459, L 459 bis L 468, L 468 bis B 8, B 8 bis L 396, L 396 bis B 8, B 8 bis L 287, L 287 bis A 42, A 42 bis Bahnlinie, Bahnlinie bis Xanten, Bahnlinie (außer Betrieb) über Kleve, Kranenburg bis Staatsgrenze.
  3. Weseraue:
  4. Schnittpunkt B 61/Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Landesgrenze bis Bahnlinie, Bahnlinie bis K 39, K 39 bis B 482, B 482 bis Wehr bei Lahde, Wehr, linkes Weserufer bis L 770, L770 bis B 61, B 61 bis Landesgrenze.

2. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 18 des Bundesjagdgesetzes ist es in Nordrhein-Westfalen verboten:

a. Fasanen
in der Zeit vom 01. Juni bis 15. Januar auszusetzen (das Verbot gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind).

Ausnahme: Die obere Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit dies zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden (§ 30 LJG-NW) erforderlich ist.

b. Wildenten
in der Zeit vom 01. Juni bis 15. Januar auszusetzen.

3. Die Baujagd auf Füchse ist nach § 19 Abs. 1 a LJG-NW in der Zeit vom 01. März bis 15. Juni verboten.






4. Vereinbarung zur Schonzeitenregelung für das Rebhuhn

geschlossen zwischen dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (MUNLV)und dem Landesjagdverband NRW e.V. (LJV)

Vereinbarung

  1. Der LJV stimmt der bis zum 31. März 2010 befristeten ganzjährigen Schonzeit (§ 24 Abs.1 a) LJG-NRW) für das Rebhuhn zu.
  2. Die jährlichen Bestandserhebungen in den potenziellen Lebensräumen des Rebhuhns (Frühjahrsbestände) werden fortgeführt und wie bisher von der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung (FJW) ausgewertet.
  3. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unterstützt das MUNLV die Biotophegebemühungen zur Erhaltung des Rebhuhns.
  4. Die FJW benennt jährlich die Gemeinden, in denen ein Frühjahrsbestand von mindestens 4 Brutpaaren/100 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche vorhanden ist. Das MUNLV wird die Obere Jagdbehörde anweisen, für diese Gemeinden die Schonzeit nach § 24 Abs. 2 LJG-NRW bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres aufzuheben.
  5. Der bestehende Arbeitsstab "Rote-Liste-Arten", bestehend aus je einem Vertreter des MUNLV, des LJV, der FJW und der Vogelschutzwarte (Fachbereich 24 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) wird diese Vereinbarung fachlich begleiten.
  6. Diese Vereinbarung beginnt am 01. April 2007 und endet am 31. März 2010.





  7. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen –Nr. 15 vom 29. Juni 2006-

    Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten (Kormoran-VO)

    Vom 02. Mai 2006


    Aufgrund des § 43 Abs. 8 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird verordnet:



    § 1
    Allgemeine Zulassung von Ausnahmen

    1. Zum Schutz der heimischen Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 allgemein zugelassen, Kormorane (Phalacrocorax carbo) abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz durch Abschuss zu töten. Bleischrot darf beim Abschuss von Kormoranen nicht verwendet werden. Zur Nachsuche sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden.


    2. Nach Absatz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ausgenommen. Die Vermarktungsverbote nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz bleiben unberührt.


    § 2
    Örtliche Beschränkungen

    1. Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 100 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer nach § 1 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen (LFischG) befinden.

    2. Von der Zulassung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind Kormorane

      1. in einem befriedeten Bezirk nach § 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW),
      2. in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder in einem in der Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004 (SMBl. NRW. 1000) genannten Gebiet.
      3. an oder auf einem Privatgewässer nach § 1 Abs. 4 Landesfischereigesetz sowie einem nach § 2 Landesfischereigesetz einem Privatgewässer gleichgestellten Gewässer, sofern der Nutzungsberechtigte sein Einverständnis zum Abschuss nicht schriftlich erklärt hat.


    § 3
    Zeitliche Beschränkungen

    Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf die Zeit vom 16. September bis 15. Februar und auf die Tageszeiten, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen die Gefahr der Verwechslung mit anderen Vogelarten nicht besteht.

    § 4
    Personenbezogene Voraussetzungen

    1. Zum Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist berechtigt, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und
      1. in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder
      2. von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist.

    2. Der Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist der befugten Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 des Waffengesetzes gleichgestellt.


    § 5
    Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung

    Die Inhaberinnen und Inhaber von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Abs. 3 Landesfischereigesetz, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden, sind, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen, abweichend von § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 zum Abschuss innerhalb der Einfriedung berechtigt, wenn sich Kormorane auf oder über dem Betriebsgelände befinden.

    § 6
    Ausnahmen und Befreiungen

    Die Befugnis der unteren Landschaftsbehörde,
    1. im Einzelfall weitere Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz zuzulassen und
    2. Befreiungen nach § 62 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu erteilen, bleibt unberührt.

    § 7
    Berichtspflichten

    1. Die Jagdausübungsberechtigten haben der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April jeden Jahres auf dem Formblatt „Jährliche Streckenmeldung“ die Zahl der im Vorjahr abgeschossenen Kormorane mitzuteilen.
    2. Die Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen im Sinne von § 5 Abs. 1 haben der unteren Landschaftsbehörde bis zum 15. April jeden Jahres die Gesamtzahl der im Vorjahr in ihren Anlagen abgeschossenen Kormorane schriftlich mitzuteilen. Hierzu ist das Muster der Anlage zu verwenden.
    3. Bei beringten Kormoranen haben die Berichtspflichtigen nach Absatz 1 und 2 außerdem das Datum des Abschusses und die Aufschrift des Ringes mitzuteilen.

    § 8
    In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft.


    Düsseldorf, den 2. Mai 2006
    Die Landesregierung
    Nordrhein-Westfalen
    Der Ministerpräsident
    (L.S.) Dr. Jürgen Rüttgers
    Der Minister
    für Umwelt und Naturschutz,
    Landwirtschaft und Verbraucherschutz
    Eckhard U h l e n b e r g